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Rechtsbegriffe - Buchstabe: T

Testament

Letztwillige VerfĂŒgung des Erblassers.

Die gesetzliche Erbfolge kann durch die Errichtung eines Testaments abgeÀndert werden.

Das private Testament muss zwingend durch den Erblasser handschriftlich verfasst sein und von ihm unterschrieben sein.

Auch soll das Testament die Zeit und den Ort der Errichtung angeben, wobei das Fehlen diese Angaben nicht zur UngĂŒltigkeit des Testaments fĂŒhrt.

Öffentliche Testamente werden vor einem Notar errichtet.

Es bestehen gesetzlich geregelte Sonderformen des Testaments, die verschiedenen Verfahrens- und Formerfordernissen unterliegen, so z.B.

  • das sogenannte Berliner Testament
  • das Seetestament
  • oder das Nottestament.

Der Erblasser kann durch ein Testament auch das Erbe mit Auflagen versehen und zur Regelung des Nachlasses einen Testamentsvollstrecker einsetzen.

Die TestierfÀhigkeit, d.h. die FÀhigkeit wirksam ein Testament zu errichten, entspricht im wesentlichen der GeschÀftsfÀhigkeit, d.h. die TestierfÀhigkeit beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres.
Allerdings kann der MinderjĂ€hrige kein eigenhĂ€ndiges Testament errichten, vielmehr muss das Testament durch mĂŒndliche ErklĂ€rung vor dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichtet werden.

 

Tierschutz

Gesetzlicher Schutz des Lebens und der angemessenen Behandlung von Tieren.
Er ist als Staatsziel durch Art. 20a des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich geschĂŒtzt; auch mehrere Landesverfassungen beinhalten den Tierschutz.

Der Tierschutz ist im Wesentlichen im Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelt.

Niemand darf danach einem Tier ohne vernĂŒnftigen Grund Schmerzen, Leiden oder SchĂ€den zufĂŒgen (§ 1 TierSchG).
Entsprechend dem Grundsatz enthĂ€lt das Gesetz konkrete Vorschriften ĂŒber:

  • die Haltung von Tieren
  • das Töten von Tieren
  • Tierversuche
  • die Zucht von Tieren
  • den Handel mit Tieren

Das TierSchG sieht bei Zuwiderhandlungen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren fĂŒr denjenigen vor, der ein Wirbeltier ohne vernĂŒnftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder lĂ€nger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufĂŒgt (TierquĂ€lerei, § 17 TierSchG). FĂŒr geringere VerstĂ¶ĂŸe können Bußgelder verhĂ€ngt werden (§ 18 TierSchG). DarĂŒber hinaus kann die Einziehung von misshandelten oder vernachlĂ€ssigten Tieren angeordnet werden, unter bestimmten UmstĂ€nden droht auch ein Verbot der Tierhaltung oder ein Handelsverbot.

 

Trunkenheit im Verkehr

Straftat, die jemand begeht, der ein Fahrzeug fĂŒhrt, obwohl er in Folge des Genusses berauschender Mittel (z. B. Alkohol) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu fĂŒhren.
Sie ist in § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.

FĂŒr das FĂŒhren ist es erforderlich, dass der TĂ€ter das Fahrzeug entweder in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen wĂ€hrend der Fahrt lenkt.
Das bloße Anlassen des Motors eines Kraftfahrzeugs genĂŒgt nicht, wohl aber das Herabrollenlassen ohne Motor an einem GefĂ€lle.

FĂŒr die Strafbarkeit ist zwischen absoluter und relativer FahruntĂŒchtigkeit zu unterscheiden:

  • Absolut FahruntĂŒchtig ist jemand, dessen Blutalkoholgehalt mehr als 1,1 Promille (bei Fahrradfahrern 1,6 Promille) betrĂ€gt.
    In diesem Fall ist der FahrzeugfĂŒhrer stets wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar.
  • Relative FahruntĂŒchtigkeit liegt ab einer Blutalkoholkonzentration ab 0,3 Promille vor.
    Im Einzelfall mĂŒssen noch weitere UmstĂ€nde hinzukommen, um eine alkoholbedingte FahruntĂŒchtigkeit nachzuweisen. Hierzu reicht nicht jeder Fahrfehler aus, vielmehr muss es sich um einen Fahrfehler handeln, der typischerweise von alkoholisierten Fahrern begangen wird (z. B. Fahren von Schlangenlinien, verminderte ReaktionsfĂ€higkeit).

Zur Feststellung des Alkoholgehalts kann die Polizei eine Atemprobe ("ins Röhrchen pusten") oder die Entnahme einer Blutprobe anordnen.

Trunkenheit im Verkehr ist ein so genanntes abstraktes GefĂ€hrdungsdelikt. Das bedeutet, dass zur Strafbarkeit eine konkrete GefĂ€hrdung von Personen oder Sachen muss nicht eingetreten sein muss, vielmehr reicht eben die Möglichkeit einer GefĂ€hrdung (abstrakt) fĂŒr eine Strafbarkeit aus. Ist eine konkrete GefĂ€hrdung eingetreten, erfolgt eine Bestrafung wegen GefĂ€hrdung des Straßenverkehrs (§315c StGB).

Neben einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe hat ein Vergehen nach § 316 StGB in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Absatz 2 StGB) oder zumindest die VerhÀngung eines Fahrverbots (§ 44 Absatz 1 StGB) zur Folge.

Fehlt es an der FahruntĂŒchtigkeit, kommt ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille zumindest eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit in Betracht (§ 24a StGB).

Praxistipp:

Wegen Beihilfe zur Trunkenheit im Verkehr kann der Gastwirt bestraft werden, der weiß, dass der Gast noch fahren will, und an ihn trotzdem Alkohol ausschenkt.

 

 

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