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Anwalt in. de - Buchstabe: R

Rechtsbegriffe - Buchstabe R:

Rechtsgebiete

Unterteilung der Rechtsordnung mit allen bestehenden Rechtsnormen.

Das deutsche Recht wird im Allgemeinen in zwei Rechtsgebiete unterteilt:

  • öffentliches Recht
  • Privatrecht (Zivilrecht)

Zum öffentlichen Recht gehören insbesondere das Verfassungsrecht (Grundgesetz) das Verwaltungsrecht und das Steuerrecht. Richtigerweise sind auch das Strafrecht und das Prozessrecht zum öffentlichen Recht zu zÀhlen, die jedoch zum Teil auch als eigenstÀndige Rechtsgebiete angesehen werden.

Das Privatrecht umfasst das BĂŒrgerliche Recht, das Handels- und Gesellschaftsrecht und auch das Arbeitsrecht.

Die Unterteilung in Rechtsgebiete und Unterrechtsgebiete besitzt vor allem praktische Bedeutung fĂŒr die Frage, welches Gericht bei einem Rechtsstreit anzurufen ist. Die sachliche ZustĂ€ndigkeit eines Gerichts hĂ€ngt davon ab, ob ein Rechtsstreit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist.

FĂŒr die Trennung der beiden Hauptrechtsgebiete sind verschiedene Theorien entwickelt worden, die von der Rechtsprechung nicht einheitlich angewandt werden.

GrundsÀtzlich gilt:

  • Das Privatrecht regelt Rechtsbeziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Rechtspartnern.
  • Das öffentlichen Recht umfasst dagegen alle Rechtsnormen, die auf ein Über-/ UnterordnungsverhĂ€ltnis der Beteiligten beruhen, also die Regeln zwischen Staat und BĂŒrger.

WĂ€hrend das öffentliche Recht grundsĂ€tzlich zwingend und unverĂ€nderlich ist, gilt fĂŒr das Privatrecht die Privatautonomie, wonach die einzelnen Normen nur gelten, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart wurde.

 

Rechtsanwalt

Berufsbezeichnung fĂŒr gelernte Juristen, die als rechtliche Vertreter fĂŒr ihren Mandanten tĂ€tig werden.
Der Rechtsanwalt ist ein unabhÀngiges Organ der Rechtspflege.
Er ĂŒbt einen freien, nicht gewerblichen Beruf aus.

Rechtsanwalt kann nur werden, wer die BefÀhigung zum Richteramt besitzt.
Diese muss in der Regel durch UniversitĂ€tsstudium und Referendariat mit anschließendem zweitem Staatsexamen nachgewiesen werden.
Die einzelnen Voraussetzungen sind in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) enthalten.

Die Zulassung erfolgt auf Antrag durch die Justizverwaltungen der einzelnen BundeslÀnder und die örtlich zustÀndige Rechtsanwaltskammer (§§ 8 Absatz 1, 224a BRAO).

Zugelassen ist ein Rechtsanwalt bei:

  • einem Amtsgericht, wobei er auf Antrag zugleich bei dem Landgericht zuzulassen ist, in dessen Bezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat (§23 BRAO)
    und/oder
  • einem Landgericht
    und gegebenenfalls zusÀtzlich
  • bei einem Oberlandesgericht
    oder
  • dem Bundesgerichtshof (als ausschließliche Zulassung).

Der Rechtsanwalt darf seine TĂ€tigkeit erst aufnehmen, wenn er in die bei dem Gericht gefĂŒhrte Liste der dort zugelassenen RechtsanwĂ€lte eingetragen ist (§§ 31, 32 BRAO).

RechtsanwĂ€lte haben weitgehend das gesetzliche Monopol fĂŒr individuelle Rechtsberatung gemĂ€ĂŸ Rechtsberatungsgesetz (RBerG).

FĂŒr RechtsanwĂ€lte gilt das anwaltliche Berufsrecht, welches in der BRAO sowie in den gemĂ€ĂŸ § 191a Absatz 2 BRAO von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossenen Berufsordnung (BORA) und Fachanwaltordnung (FAO) geregelt ist.

Über die Einhaltung wachen die Berufsorganisationen, die hoheitliche Befugnisse besitzen und in Form der örtlichen Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer auftreten.
Daneben existieren als private ZusammenschlĂŒsse örtliche Anwaltsvereine und der Deutsche Anwaltverein (DAV) als Dachorganisation.

Das Rechtsanwalt-MandantenverhĂ€ltnis ist verfassungsrechtlich privilegiert. Der Anwalt kann durch den Staat nicht gezwungen werden, ĂŒber MandantengesprĂ€che gegenĂŒber Dritten zu berichten. Andererseits ist der Rechtsanwalt ein "unabhĂ€ngiges Organ der Rechtspflege" (§ 1 BRAO), so dass der Anwalt nicht nur seinem Mandaten verpflichtet ist, sondern auch die Rechtsordnung achten muss. So darf er beispielsweise vor Gericht nicht bewusst lĂŒgen.

Die VergĂŒtung des Rechtsanwaltes ist weitgehend gesetzlich festgelegt durch das RechtsanwaltsvergĂŒtungsgesetz (RVG), das am 1. Juli 2004 die BundesgebĂŒhrenordnung fĂŒr RechtanwĂ€lte (BRAGO) abgelöst hat.

Durch staatliche Bestellung kann ein Rechtsanwalt in einigen BundeslĂ€ndern die Lizenz als Notar im Nebenberuf (§ 3 Absatz 2 Bundesnotarordnung, BNotO) erhalten und als so genannter Anwaltnotar Beurkundungen von RechtsvorgĂ€ngen (z. B. GrundstĂŒckskauf) vornehmen. In anderen Gerichtsbezirken werden Notare nur im Hauptberuf bestellt, die dann nicht parallel als Rechtsanwalt tĂ€tig sein dĂŒrfen.
Ein Patentanwalt ist kein Rechtsanwalt, wenngleich es teilweise Überschneidungen in den TĂ€tigkeiten gibt.

Praxistipp:

GrundsÀtzlich ist es jedem erlaubt, sich jeder in einem jeglichen Verfahren anwaltlichen Beistandes zu bedienen. Ein Rechtsanwalt kann beispielsweise im Auftrag einer Partei vor dem Gericht in einem Strafprozess als Verteidiger auftreten oder im Zivilprozess oder anderen Verfahrensarten seinen Auftraggeber vertreten.
Vor höheren Gerichten ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt Pflicht.

 

Rechtsanwaltliches Berufsrecht: Wer einem Rechtsanwalt ein Mandat erteilt, möchte oft wissen, welchen Vorschriften fĂŒr die RechtsanwaltstĂ€tigkeit eigentlich gelten. Diese Frage ist berechtigt, denn die Rechte und Pflichten von RechtsanwĂ€lten und Mandanten sind nicht im gewissermaßen "luftleeren Raum" zu finden. Viele Fragen sind gesetzlich geregelt. So regeln zum Beispiel die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und die Berufsordnung der RechtsanwĂ€lte (BORA) Werbung, Mandatsannahme, MandatsfĂŒhrung, Mandatsbeendigung, Mandatsabrechnung. Die Fachanwaltsordnung (FAO) besagt zum Beispiel, dass ein Rechtsanwalt eine Fachanwaltsbezeichnung fĂŒr ein bestimmtes Fachgebiet nur fĂŒhren darf wenn er fĂŒr dieses Fachgebiet besondere und erheblich ĂŒberdurchschnittliche theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachgewiesen hat.

Rechtsanwalts- und Notarhaftungsrecht: RechtsanwÀlte mit diesem Schwerpunkt beraten und vertreten Notare und RechtsanwÀlte bei der Wahrnehmung berufshaftungsrechtlicher Angelegenheiten.

Rechtsmittelverfahren: RechtsanwÀlte mit diesem Schwerpunkt beraten und vertreten Mandanten bei Rechtsangelegenheiten zu Rechtsmittelverfahren.

Reise- und Tourismusrecht: Es ist bekannt, dass die Deutschen Weltmeister im Verreisen sind. Und wer eine Reise tut, hat auch eine Menge zu erzĂ€hlen. Leider aber nicht immer nur Positives. Hier hilft das Reiserecht, dessen Vorschriften Hilfe leisten können, dass fĂŒr den Urlaub sauer verdiente Geld ganz oder teilweise wieder erstattet zu bekommen, wenn der Urlaubsort nicht das hielt, was im kalten Deutschland im ReisebĂŒro oder ĂŒber andere Reiseveranstalter schmackhaft gemacht wurde. Das Reiserecht regelt die AnsprĂŒche des Reisenden bereits vor Reiseantritt, namentlich die Frage, wann ist der RĂŒcktritt von der Reise möglich, was muss erstattet werden usw.. DarĂŒber hinaus finden sich aber auch Regelungen, die helfen zu klĂ€ren, was zu tun ist, wenn die Reise vorzeitig beendet wurde, z.B. durch höhere Gewalt, also wenn z.B. die Ferienanlage durch einen Vulkanausbruch unter einem Lavastrom begraben wurde (zugegeben: dieses Beispiel ist nicht unbedingt realitĂ€tsnah - wenn man vom Ätna einmal absieht -, aber plakativ). Schließlich sind die Bestimmungen des Reiserechts dazu da, die AnsprĂŒche des Reisenden nach dem vertraglichen Reiseende zu sichern, d. h. um wegen aufgetretener MĂ€ngel wie z. B. die berĂŒhmte lĂ€rmende Baustelle neben dem Ferienappartement, eine Minderung des Reisepreises oder sogar Schadenersatz geltend machen zu können, wobei man hier wissen muss, dass es gilt, wichtige gesetzlich vorgeschriebene Fristen einzuhalten.

Rentenrecht: RechtsanwĂ€lte mit diesem Schwerpunkt betreuen zum großen Teil Mandate aus dem Bereich des Rentenrechts bzw. dem Sozialversicherungsrecht. Hierzu zĂ€hlen zum Einen die Bereiche der gesetzlichen Rentenversicherung wie Altersrente, Witwenrente Erwerbsminderungsrente und Zusatzrente, und zum Anderen die Bereiche der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Schwerbehindertenrecht und Pflegeversicherung.

Revisionsrecht: Die Revision ist ein Rechtsmittel, mit dem die ÜberprĂŒfung von Rechtsfragen durch ein höheres Gericht gewĂŒnscht wird. Kommt es zum Beispiel zu einer Anklage vor dem Landgericht bezĂŒglich eines Deliktes, und ist im Anschluss ein Berufungsverfahren nicht möglich oder gar erfolglos geblieben, dann wird mittels Revision der Bundesgerichtshof als nĂ€chst höhere Instanz eingeschaltet, um sich mit der Strafsache und möglichen Rechtsfehlern zu befassen.

RumÀnisches Recht: RechtsanwÀlte mit diesem Schwerpunkt beraten Mandanten zu allen Sachlagen die im Zusammenhang stehen mit rumÀnischem Recht wie z.B. Immobilienrecht, Strafrecht, Zivilrecht und Arbeitsrecht.

Russisches Recht: RechtsanwÀlte mit diesem Schwerpunkt beraten Mandanten zu allen Sachlagen die im Zusammenhang stehen mit russischem Recht wie z.B. Immobilienrecht, Strafrecht, Zivilrecht und Arbeitsrecht.

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