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Rechtsbegriffe - Buchstabe: O
Das Oberlandesgericht ist vor allem Rechtsmittelinstanz, d.h. 2. oder 3. Instanz für Prozesse, die bei einem Amts- oder Landgericht im Oberlandesgerichtsbezirk begonnen haben.
Eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße (nicht mit einer Strafe) zulässt.
Der Begriff ist in § 1 Absatz  1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) definiert.
Ordnungswidrigkeiten sind Gesetzesverstöße "ohne kriminellen Gehalt". Sie wiegen weniger schwer als eine Straftat und werden deshalb nur mit einer Geldbuße geahndet, nicht mit einer Strafe.
Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist in seinem Aufbau mit dem Strafrecht zu vergleichen und hat seine Grundlage im OWiG.
Die einzelnen Ordnungswidrigkeiten sind allerdings in vielen Spezialgesetzen enthalten. Am bekanntesten sind die Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsrecht (z. B. Falschparken).
Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt - anders als bei einer Straftat - in einem Verwaltungsverfahren (Bußgeldverfahren).
Deshalb gilt für die Verfolgung auch das Opportunitätsprinzip (§ 47 Absatz 1 OWiG), die Ahndung liegt also - anders als bei einer Straftat (Legalitätsprinzip) - im Ermessen der Behörde.
Ordnungswidrigkeiten werden von der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde (Bund, Länder, Gemeinden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts verfolgt (Verfolgungsbehörde).
Die ermittelt, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde.
Stellt sie das Verfahren nicht ein, entscheidet sie, ob gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid erlassen wird.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (unter 40 Euro) kann der Betroffene auch verwarnt werden und ein Verwarnungsgeld erhoben werden ("Knöllchen"), das allerdings vom Betroffenen akzeptiert werden muss. Andernfalls ergeht auch hier ein Bußgeldbescheid. Ein Bußgeldbescheid ist im Gegensatz zur Verwarnung mit zusätzlichen Kosten (Gebühr und Auslagen) verbunden.
Neben der Geldbuße sind Nebenfolgen möglich:
Gegen Bußgeldbescheide ist kann innerhalb von zwei Wochen ab Zugang Einspruch eingelegt werden (Rechtsbehelf). Hilft die Behörde dem Einspruch nicht selbst ab, entscheidet das zuständige Amtsgericht.
Nach dem Ablauf der Verjährung kann eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit nicht mehr erfolgen. Ordnungswidrigkeit verjähren - je nach Höhe der Geldbuße - innerhalb von sechs Monaten bis drei Jahren (Verfolgungsverjährung, § 31 OWiG). Für Verkehrssachen bestimmt § 26 Absatz 3 StVG, dass innerhalb von drei Monaten ein Bußgeldbescheid ergehen oder öffentliche Klage erhoben werden muss. Eine festgesetzte Geldbuße muss innerhalb von drei Jahren, über 1.000 Euro innerhalb von fünf Jahren vollstreckt werden (Vollstreckungsverjährung, § 34 OWiG)
Praxistipp:Für Verkehrsordnungswidrigkeiten besteht ein bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog (BKat) geschaffen worden, der Regelsätze für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung beinhaltet.
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