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Rechtsbegriffe - Buchstabe: N
Nebenkosten sind die laufenden Aufwendungen für eine Mietsache, die der Vermieter teilweise oder gänzlich auf den Mieter überträgt.
Grundsätzlich muss der Mieter keine Nebenkosten zahlen. Ob überhaupt und, wenn ja, welche Kosten Mieter zusätzlich zur Miete noch zahlen müssen, hängt von drei Faktoren ab:
Neben den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind im Zusammenhang mit der Betriebskostenproblematik vor allem zwei Verordnungen von Bedeutung. Die II. Berechnungsverordnung und die Heizkostenverordnung.
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. So lautet die Definition für den Betriebskostenbegriff in der II. Berechnungsverordnung. Daneben enthält die Verordnung einen abschließenden Katalog von denkbaren und möglichen Betriebskostenarten. Insgesamt werden 17 verschiedene Kostenarten hier aufgeführt:
Drei Kostenarten betreffen "warme" Betriebskosten (diese sind grundsätzlich verbrauchsabhängig abzurechnen):
Die übrigen 14 Kostenarten sind die sogenannten "kalten" Betriebskosten:
Nur diese Kostenarten darf der Vermieter zusätzlich zur Miete verlangen, wenn sie laufend entstehen und wenn dies vertraglich vereinbart ist.
In der Praxis gibt es im wesentlichen zwei Möglichkeiten hinsichtlich der Vereinbarung von Betriebskosten:
Die Abrechnung muss bis zum 30.06. des folgenden Jahres erstellt sein. Im Falle der Vorauszahlung ist dem Mieter die endgültige Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zu übermitteln. Nach diesem Zeitraum ist die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen (Ausnahme: der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten). Der Mieter kann Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung nur bis spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung geltend machen.
Die Notwehr ist ein strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund und bezeichnet die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, die zu Angriff und Abwehr führen, insbesondere durch Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen.
Stehen dem Angegriffenen mehrere Mittel zur Auswahl, ist das mildeste zu wählen, sofern damit der Angriff ebenso wirksam abgewehrt werden kann. Der Angegriffene darf dabei grundsätzlich das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt; er ist nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist.
Sofern sich ein Verteidiger in Notwehr mit einer Schusswaffe und mit einem tödlichen Schuss verteidigt, hat er vorher die Anwendung der Schusswaffe anzudrohen und einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz zu versuchen.
Nicht nur Leib und Leben, sondern z.B. auch das Eigentum, die Ehre, der Besitz, die Intimsphäre und das Hausrecht dürfen notfalls mit scharfen Mitteln verteidigt werden, wenn es sich bei dem Angriff nicht um eine Bagatelle handelt.
Auch bei der irrigen Annahme eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs darf der Täter aber nicht mehr als der in wirklicher Notwehr Handelnde tun.
Der Irrtum über die rechtlichen Voraussetzungen der Notwehr, also beispielsweise über die Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung, wird bei Vermeidbarkeit des Irrtums - was in aller Regel der Fall ist - nur strafmildernd berücksichtigt.
Wer einen Angriff auf sich provoziert hat, darf nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sogleich ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf nur mit einem äußerst gefährlichen Mittel erst dann die Verteidigung starten, wenn er alle anderen Möglichkeiten ausgenutzt hat.
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