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Rechtsbegriffe - Buchstabe: M

Mahnung

Aufforderung eine geschuldeten Leistung zu erbringen.

Die Mahnung ist grundsätzlich erforderlich, damit der Schuldner in Verzug kommt.

Ab diesem Zeitpunkt muss er dann den gesamten Verzugsschaden ersetzen, der in erster Linie aus den später erwachsenden Anwaltskosten (Rechtsverfolgungskosten) und den Zinsen besteht.
Allerdings ist im Verkehr zwischen Kaufleuten (also denjenigen, die in das Handelsregister eingetragen sind) eine Mahnung als Voraussetzung fĂĽr die Geltendmachung von Zinsen nicht erforderlich.

Die Mahnung kann formlos ausgesprochen werden, sie muss aber deutlich erkennen lassen, dass der Gläubiger die Leistung unverzüglich verlangt.

Wenn der Käufer nicht bezahlt, muss der Verkäufer die Zahlung grundsätzlich anmahnen.

Die Mahnung ist entbehrlich, wenn:

  • fĂĽr die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist
    "Der Kaufpreis ist bis zum 31.03.2003 zahlbar".
  • der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit fĂĽr die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
    "Der Kaufpreis ist innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungslegung zahlbar“
    Nicht ausreichend ist: “Zahlung sofort nach Lieferung“.
  • der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgĂĽltig verweigert.

Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, ohne dass es zusätzlich einer Mahnung des Gläubigers bedarf.
Wenn der Schuldner Verbraucher ist, gilt dies jedoch nur, wenn er auf diese Folgen besonders hingewiesen wurde (z.B. in der Rechnung).

Obschon eine zweite oder gar dritte Mahnung rechtlich nicht notwendig ist, hat es sich durchgesetzt, doch zumindest zweimal anzumahnen, bevor der Gläubiger gerichtliche Schritte (Mahnbescheid) einleitet.

Praxistipp:

Hier Formulierungsbeispiele fĂĽr eine erste und eine zweite Mahnung:

  • 1. Mahnung:
    Sehr geehrter Schuldner,
    unsere Buchhaltung macht uns darauf aufmerksam, dass der im Betreff genannte Betrag noch nicht ausgeglichen ist. Wir erlauben uns daher höflich, an den Ausgleich des Gesamtbetrages zu erinnern und bitten Sie gleichzeitig, uns wissen zu lassen, ob wegen der Lieferung irgendwelche Beanstandungen zu erheben sind, damit wir uns gegebenenfalls darum kümmern können.
  • 2. Mahnung:
    Sehr geehrter Schuldner,
    wir haben die Bezahlung der im Betreff genannten Lieferung nun schon zweimal anmahnen müssen. Bislang konnten wir keinerlei Reaktion feststellen. Sie werden Verständnis dafür haben, dass wir bei dieser Sachlage unsere Forderung gerichtlich geltend machen müssen, wenn wir nicht innerhalb von zehn Tagen den Zahlungseingang feststellen können.

Mietvertrag/ KĂĽndigungsfrist

Frist zur Kündigung eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Mietverhältnisses.

Eine Kündigung für Wohnraummietverhältnisse ist spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats auszusprechen. Die Kündigungsfrist verlängert sich für den Vermieter:

  • nach einer Mietzeit von fĂĽnf Jahren auf 6 Monate.
  • nach einer Mietzeit von acht Jahren auf 9 Monate.

Bei Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und vom Vermieter mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist, ist die Kündigung spätestens am Fünfzehnten eines Monats zum Ablauf des Monats zulässig. Vertragsklauseln im Mietvertrag, die zum Nachteil von Mietern abweichen wollen, sind unwirksam.

Geschäftsraummietverträge sind spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zu kündigen.

Die Kündigungsfrist für Mietverhältnisse über Grundstücke, im Schiffsregister eingetragene Schiffe und Räume, die keine Geschäftsräume sind, bestimmt sich nach dem Bemessungszeitraum der Miete:

  • Bei einer nach Tagen bemessen Miete kann das Mietverhältnis jeden Tag zum Ablauf des folgenden Tages gekĂĽndigt werden.
  • Bei einer nach Wochen bemessen Miete ist das Mietverhältnis spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends zu kĂĽndigen.
  • Bei einer nach Monaten oder noch längeren Zeiträumen bemessenen Miete ist das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des ĂĽbernächsten Monats zu kĂĽndigen; bei Mietverhältnissen ĂĽber gewerblich genutzte unbebaute GrundstĂĽcke oder im Schiffsregister eingetragenen GrundstĂĽcken nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahres.

Mord

Mörder ist, wer einen anderen Menschen tötet und dabei besonders verwerflich handelt.

Liegt bei der Tötung eines Menschen keine besondere Verwerflichkeit nach Tatmotiv, Tatausführung oder Tatzweck vor, ist die Tat lediglich als Totschlag zu ahnden. Mörder ist, wer:

  • aus Mordlust,
  • zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
  • aus Habgier oder
  • sonst aus niedrigen BeweggrĂĽnden
  • heimtĂĽckisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
  • um eine andere Straftat zu ermöglichen
  • oder zu verdecken

einen Menschen tötet.

Ein Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Ein minder schwerer Fall ist in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen.

 

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