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Anwalt in. de - Buchstabe: L

Rechtsbegriffe - Buchstabe: L

Ladung

Aufforderung einer Behörde oder eines Gerichts, zu einem bestimmten Termin zu erscheinen.

Die Ladung erfolgt immer von Amts wegen.
Sie obliegt der GeschÀftsstelle des Gerichts.

Die Ladung muss immer zumindest enthalten:

  • das Gericht
  • den Rechtsstreit
  • Zeit und Ort des Termins
  • den Zweck der Ladung

FĂŒr die Ladung zu Gerichtsterminen geben die verschiedenen Prozessordnungen vor, wer zu laden ist und wie die Ladungen zu erfolgen haben.

Im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess gilt dabei:

  • Die Ladung der muss eine Belehrung ĂŒber die Rechtsfolgen des Fernbleibens beinhalten (§ 215 Absatz 1 Zivilprozessordnung, ZPO)
  • In Anwaltsprozessen muss die Ladung die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen (§ 215 Absatz 2 ZPO)
  • Zwischen Zustellung der Ladung und Termin mĂŒssen in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, sonst drei Tage liegen (Ladungsfrist, § 217 ZPO)
  • Bei Zeugen und SachverstĂ€ndigen muss die Ladung unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss erfolgen und zusĂ€tzlich die Bezeichnung der Parteien, den Gegenstand der Vernehmung und die Anweisung enthalten, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen (§ 377 ZPO, 402 ZPO).
  • Die Ladung wird verkĂŒndet oder zugestellt, bei Zeugen und SachverstĂ€ndigen genĂŒgt eine formlose schriftliche Mitteilung.

Im Verwaltungs- Sozial- und Finanzgerichtsprozess gelten grundsÀtzlich die gleichen Regeln wie im Zivilprozess.
Abweichend ist geregelt:

  • Die Ladungsfrist zur mĂŒndlichen Verhandlung betrĂ€gt zwei Wochen, beim Bundesverwaltungsgericht und Bundesfinanzgericht vier Wochen (§ 102 Absatz 1 VwGO, § 110 Absatz 1 SGG, § 91 Absatz 1 FGO)
  • Bei der Ladung der Beteiligten ist darauf hinzuweisen, dass bei Fernbleiben auch ohne die Beteiligten entschieden werden kann (§ 102 Absatz 2 VwGO, § 110 Absatz 2 SGG, § 91 Absatz 2 FGO).

Im Strafprozess gilt:

  • Der Angeklagte wird schriftlich geladen, wenn er sich auf freien Fuß befindet.
    Er muss belehrt werden, dass bei Nichterscheinen seine Verhaftung oder VorfĂŒhrung erfolgt.
  • Der in Haft befindlichen Angeklagte wird geladen, in dem ihm der Termin bekannt gemacht wird (§ 35 StPO)
  • Zur Hauptverhandlung muss auch der Verteidiger geladen werden.
  • Die Ladung der Zeugen geschieht schriftlich und unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
  • Zwischen Zustellung der Ladung und Termin muss mindestens einer Woche liegen (§ 217 StPO)
  • Im beschleunigten Verfahren wird der Beschuldigte nur dann geladen, wenn er sich nicht freiwillig zur Hauptverhandlung stellt oder nicht dem Gericht vorgefĂŒhrt wird. Die Ladungsfrist betrĂ€gt hier nur 24 Stunden (§ 418 Absatz 2 BGB).
Praxistipp:

Wird die Ladungsfrist nicht eingehalten, darf kein VersÀumnisurteil ergehen. Im Strafprozess kann der Angeklagte Aussetzung der Verhandlung beantragen.

 

 

Landgericht (LG)

Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Landesebene, bei dem Zivil- und Strafkammern gebildet werden.
Es steht innerhalb der Gerichtsordnung ĂŒber dem Amtsgericht (AG) und unter dem Oberlandesgericht.
Überlicherweise wird des mit "LG" abgekĂŒrzt.

Die sachliche und instanzielle ZustÀndigkeit der Landgerichte ergibt sich aus den Paragrafen 71 bis 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).

FĂŒr das Zivilrecht gilt:

  • Das Landgericht ist Erstinstanz, wenn der Streitwert ĂŒber 5.000 Euro liegt und nicht eine besondere ZustĂ€ndigkeit den Amtsgerichten geregelt ist sowie in besonderen im Gesetz genannten FĂ€llen.
  • Das Landgericht ist zweite Instanz bei der Berufung gegen die Urteile eines Amtsgerichts, ausgenommen Kindschafts- und Familiensachen.

Die in zivilrechtlichen Angelegenheiten zustÀndigen Zivilkammern sind mit drei Richtern besetzt (§ 75 GVG).
FĂŒr Handelssachen können besondere Kammern gebildet werden (§§ 93 - 114 GVG).

Der Ablauf des erstinstanzlichen zivilrechtlichen Verfahrens vor den Landgerichten ist der Zivilprozessordnung (§§ 253 - 494a ZPO) zu entnehmen.
In der Berufung gelten Sonderregeln (§§ 511 - 541 ZPO).

FĂŒr das Strafrecht gilt:

  • Das Landgericht ist in Erstinstanz als "große Strafkammer" zustĂ€ndig bei besonders schweren Delikten und wenn mehr als 4 Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind, soweit nicht das Oberlandesgericht zustĂ€ndig ist.
  • Das Landgericht ist als "kleine Strafkammer" zweite Instanz bei Berufung gegen Urteile eines Amtsgerichts.

Die kleinen Strafkammern sind mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt, selten zusÀtzlich mit einem weiteren Richter (§ 76 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Absatz 3 GVG).
Die großen Strafkammern bestehen meist aus zwei Richtern und zwei Schöffen; wird ein dritter Richter hinzugezogen, spricht man vom Schwurgericht (§ 76 Absatz Satz 1 Halbsatz 1, Absatz 2 GVG).
Als besondere Strafkammern können Staatsschutzkammern (§74 a GVG), Wirtschaftskammern (§ 74c GVG) und Strafvollstreckungskammern (§§ 78a bis 78b GVG) gebildet werden.

Praxistipp:

In Zivilsachen mĂŒssen sich die Parteien vor einem Landgericht durch einen bei einem (auch anderen) Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§78 Absatz 1 ZPO).

 

 

Lebensversicherung

Personenversicherung, die nach einer festgelegten Zeitspanne oder bei Tod der versicherten Person als einmalige Zahlung oder als laufende Rentenzahlung ausgezahlt wird.
Sie ist grundlegend in den Paragrafen 159 bis 178 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt.

In der Versicherung kann auf das Leben des Versicherungsnehmers oder das Leben eines Dritten mit dessen schriftlicher Einwilligung Bezug genommen werden (§ 159 Absatz 1 VVG).
Davon zu unterscheiden ist die Bestimmung, wer Bezugsberechtigter der Versicherung sein soll (§ 166 VVG). Sie bedarf als Vertrag zugunsten Dritter keiner Einwilligung des Bezugsberechtigten.

Es werden zwei Hauptformen der Lebensversicherung unterschieden:

  • Todesfallversicherung (Risikolebensversicherung):
    Die Versicherungssumme ist fÀllig beim Tod des Versicherungsnehmers.
  •  

  • Überlebensversicherung:
    Die Versicherungssumme ist fÀllig bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters

In der Praxis wird meist eine Kombination aus den beiden Typen vereinbart, beispielsweise eine FÀlligkeit mit dem Tod, spÀtestens aber mit Erreichen des 65. Lebensjahrs (so genannte Kapitallebensversicherung).

Aus dem Versicherungsvertrag ist der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken. Der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte PrĂ€mie zu entrichten. Die AnsprĂŒche aus der Lebensversicherung verjĂ€hren in fĂŒnf Jahren. Die VerjĂ€hrung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann (§ 12 Absatz 1 Satz 1 VVG).

Das VVG enthĂ€lt Einzelheiten zu den Wahrheitspflichten und sonstigen Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, KĂŒndigungsrechten und dem Recht auf Beitragsfreistellung. Weitere wichtige Regelungen enthalten die allgemeinen Versicherungsbedingungen, die fĂŒr den jeweiligen Versicherungsvertrag gelten und vom Versicherer dem Versicherten zu ĂŒbergeben sind (z. B. allgemeine Versicherungsbedingungen fĂŒr die kapitalbildende Lebensversicherung).

Praxistipp:

Nach Abschluss einer Lebensversicherung ist der Versicherungsnehmer 30 Tage berechtigt, vom Vertrag zurĂŒckzutreten, soweit er ĂŒber sein RĂŒcktrittsrecht ordnungsgemĂ€ĂŸ belehrt wurde. Andernfalls steht ihm der RĂŒcktritt bis einen Monat nach Zahlung der ersten Rate zu (§ 8 Absatz 5 VVG).

 

 

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