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Rechtsbegriffe - Buchstabe: J

Jagdschein

Wer die Jagd ausĂŒben will, muss einen Jagdschein besitzen.

Er berechtigt zur AusĂŒbung der Jagd im Bundesgebiet und zum Erwerb von Jagdwaffen. Neben dem Jagdschein ist fĂŒr die AusĂŒbung der Jagd noch die Zustimmung des jeweiligen Revierinhabers notwendig.

Nichtdeutsche Jagdscheine berechtigen weder zur JagdausĂŒbung im Bundesgebiet noch zum Waffenerwerb.

Die jagdrechtliche ZuverlĂ€ssigkeit wird vom zustĂ€ndigen Amt geprĂŒft. Der Jagdschein ist zu versagen oder kann versagt werden, wenn die Person die erforderliche jagdrechtliche ZuverlĂ€ssigkeit nicht besitzt. Beispiele dafĂŒr sind:

  • missbrĂ€uchlicher Umgang mit Waffen und Munition,
  • Verurteilung wegen eines Verbrechens etc.
Praxistipp:

Außerdem bedarf es einer Jagdhaftpflichtversicherung. Sie wird im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang von allen großen Versicherungsgesellschaften angeboten und muss bei der Beantragung des Jagdscheines vom Antragsteller nachgewiesen werden.

 

Justizvollzugsanstalt (JVA)

Strafvollzugsbehörden, in denen die Freiheitsstrafen und die Unterbringung in Sicherungsverwahrung vollzogen werden.
Des Weiteren sind sie fĂŒr Untersuchungshaft, Ordnungshaft, Zwangshaft und Erzwingungshaft zustĂ€ndig.

Die Justizvollzugsanstalten (kurz: JVA) sind Anstalten der Landesjustizverwaltungen.

Regeln zur Unterbringung der Gefangenen gibt das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) vor, beispielsweise:

  • Die Sicherungsverwahrung findet getrennt vom Vollzug der Freiheitsstrafen statt.
  • Frauen werden grundsĂ€tzlich getrennt von MĂ€nnern untergebracht.

Jugendliche werden in speziellen Jugendhaftanstalten untergebracht.

 

 

JugendgefÀhrdende Medien

Schriften, Filme und Computerprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfÀhigen Persönlichkeit zu gefÀhrden.

Die Festlegung, welche Medien als jugendgefĂ€hrdend einzustufen sind, trifft die BundesprĂŒfstelle fĂŒr jugendgefĂ€hrdende Medien (BPjM) - ehemals BundesprĂŒfstelle fĂŒr jugendgefĂ€hrdende Schriften.
Sie ist eine dem Bundesministerium fĂŒr Familie, Senioren, Frauen und Jugend angegliederte Bundesoberbehörde.
Ihre Befugnisse und Aufgaben sind in den §§ 17 bis 25 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) geregelt.

Die Behörde arbeitet selbstÀndig und ist nicht weisungsgebunden.
Aufgabe der PrĂŒfstelle ist es zwischen dem Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) und dem Recht auf Freie MeinungsĂ€ußerung (Art. 5 GG) abzuwĂ€gen.

Medien, die verrohend wirkend, sexuell anstĂ¶ĂŸig oder rassistisch sind, werden in die Liste jugendgefĂ€hrdender Medien - den so genannten Index - aufgenommen. Sie dĂŒrfen im Handel nur an Kunden ĂŒber 18 Jahren abgegeben werden.

Die Behörde wird nur auf Antrag oder nach Anregung tÀtig.
Antragsberechtigt sind vor allem die JugendÀmter. Die Streichung aus der Liste können auch der Urheber, der Anbieter oder der Inhaber der Nutzungsrechte beantragen.
AntrĂ€ge fĂŒhren stets zu PrĂŒfungsverfahren durch die BPjM, bei Anregungen liegt es im Ermessen der PrĂŒfstelle, ob sie tĂ€tig wird.

Praxistipp:

Gegen die Entscheidungen der PrĂŒfstelle kann verwaltungsgerichtlich geklagt werden.

 

Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Besondere strafrechtliche und strafprozessuale Vorschriften fĂŒr TĂ€ter, die das 14., aber noch nicht 21. Lebensjahr vollendet haben.

Zum Schutz von Jugendlichen und Heranwachsenden werden im Jugendgerichtsgesetz JGG Normen des allgemeinen Strafrechts an die noch wachsende Reife und EinsichtsfĂ€higkeit von Jugendlichen angepasst. Die strafrechtliche Verantwortung eines Jugendlichen richtet sich nach dessen sittlicher und geistiger Entwicklung. Insbesondere genießt im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke Vorrang vor dem Strafgedanken.

StraftatbestÀnde finden sich nicht im JGG, es regelt nur formelles Strafrecht sowie mögliche Rechtsfolgen.
Das Gesetz umfasst:

  • verfahrensrechtliche Fragen (§§ 33-81 JGG).
  • Besonderheiten der Rechtsfolgenregelung (§§ 3 - 32 JGG).
  • Vollstreckungs- und Sanktionsvorschriften (§§ 82 - 93a JGG).

Angelehnt an den Erziehungsgedanken enthĂ€lt das JGG umfangreiche Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel.

Die allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB), der Strafprozessordnung (StPO) und des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) gelten nur insoweit, als das JGG keine andere Regelung trifft (§ 2 JGG), es ist somit das speziellere Gesetz.

Das Gesetz unterscheidet in § 1 JGG zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden.

  • Jugendlicher ist, wer zum Tatzeitpunkt zwischen 14 und 17 Jahre alt war.
  • Heranwachsender ist, wer zum Tatzeitpunkt zwischen 18 und 21 Jahre alt war.

WÀhrend bei Jugendlichen stets das mildere Jugendstrafrecht anzuwenden ist, entscheidet das Gericht beim Heranwachsenden im Einzelfall ausgehend vom Reifegrad des TÀters, ob dieser noch als Jugendlicher zu behandeln ist oder ob er wie ein Erwachsener nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts zu verurteilen ist (§ 105 JGG).

Praxistipp:

Eine besondere Rolle im Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende spielt die Jugendgerichtshilfe, die das Verfahren vom Beginn bis zum Ende begleitet. In der Verhandlung legt ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe einen Bericht ĂŒber den zu Verurteilenden ab, in welchem auf die familiĂ€ren VerhĂ€ltnisse und den allgemeinen geistigen und sittlichen Zustand des StraffĂ€lligen eingegangen wird.

 

 

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