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AuĂergerichtliche Mitteilung eines Mitbewerbers an einen Konkurrenten darĂŒber, dass dieser sich wettbewerbswidrig verhalten hat, verbunden mit der Aufforderung, die bezeichnete Handlung kĂŒnftig zu unterlassen.
Sie ist in § 12 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgesehen.
GemÀà § 8 UWG kann jeder Mitbewerber einen anderen wegen unlauterer Wettbewerbshandlungen auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Vor der gerichtlichen Durchsetzung soll der Mitbewerber abgemahnt werden (§ 12 Absatz 1 UWG).
Zwar besteht keine Pflicht zur Abmahnung; sie empfiehlt sich aber.
Erhebt der KlÀger ohne Abmahnung eine Unterlassungsklage, muss er die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 Zivilprozessordnung). Der Beklagte kann nÀmlich einwenden, dass er zur Klage keinen Anlass gegeben hatte und bei entsprechendem Hinweis die Handlung auch ohne Klage eingestellt hÀtte. Regiert der Abgemahnte dagegen auf eine Abmahnung nicht, hat er Anlass zur Klage gegeben.
Die Abmahnung sollte aus vier Bestandteilen bestehen:
Die Kosten der - rechtmĂ€Ăigen - Abmahnung (meist Rechtsanwaltskosten in nicht unerheblicher Höhe) muss der Abgemahnte ĂŒbernehmen.
Der Abgemahnte kann sich in zweifacher Weise wirksam gegen eine Abmahnung wehren:
Eine Abmahnung kann zwar auch mĂŒndlich erfolgen, aus BeweisgrĂŒnden sollte die Abmahnung jedoch immer schriftlich abgefasst werden. Damit der Zugang bewiesen werden kann, empfiehlt sich die Versendung per Einschreiben oder Fax oder die Zustellung durch einen Boten.
Sozialversicherungsrechtlicher Entgeltersatzanspruch, der den Lebensunterhalt des Arbeitslosen sichert.
Das Dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) gewÀhrt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Voraussetzungen fĂŒr den Erhalt von Arbeitslosengeld sind:
Als arbeitslos gilt nur, wer beschĂ€ftigungslos und gleichzeitig beschĂ€ftigungssuchend ist. Er muss der Agentur fĂŒr Arbeit zur VerfĂŒgung stehen und mindestens eine 15 Stunden wöchentlich umfassende versicherungspflichtige BeschĂ€ftigung unter den ĂŒblichen Bedingungen des fĂŒr ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausĂŒben können.
Die Anwartschaftszeit hat erfĂŒllt, wer in den vergangenen drei Jahren - der so genannten "Rahmenfrist" - mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig war.
Arbeitslosengeld wird je nach LĂ€nge der versicherungspflichtigen TĂ€tigkeit fĂŒr eine Dauer zwischen 180 und 960 Kalendertagen gezahlt.
FĂŒr alle ab dem 1. Februar 2006 entstehenden AnsprĂŒche wurde die maximale Dauer auf 360 Tage (12 Monate) verkĂŒrzt, fĂŒr ĂŒber 55-jĂ€hrige sind noch bis zu 540 Tage (18 Monate) möglich.
Zum 1. Januar 2005 wurde die Förderung der beruflichen Weiterbildung in das Arbeitslosengeld aufgenommen. Demnach erhÀlt auch Arbeitslosengeld, wer als Anwartschaftsberechtigter an einer nach § 77 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnimmt (§ 124a SGB III).
Die Anspruchshöhe betrÀgt in jedem Fall etwa 60 Prozent (mit Kind 67 Prozent) des bisher bezogenen Nettoeinkommens.
Praxistipp:Der Arbeitslose kann seit dem 1. Januar 2005 bestimmen, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch auf Arbeitslosengeld gelten soll. Er kann also den Tag der Entstehung des Leistungsanspruchs verschieben. FĂŒr Ă€ltere Arbeitslose kann es gĂŒnstiger sein, Arbeitslosengeld erst zu einem spĂ€teren Zeitpunkt (nach dem 55. Geburtstag) mit höherem Lebensalter zu beanspruchen, da sie dadurch einen Anspruch fĂŒr eine lĂ€ngere Dauer erwerben.
AbĂ€nderungsklage: GrundsĂ€tzlich sind Entscheidungen mit Rechtskraft im Zivilprozess unabĂ€nderbar. Allerdings können offensichtliche Unrichtigkeiten (Schreibfehler usw.) berichtigt werden (§ 319 ZPO). Von diesem Grundsatz macht § 323 ZPO eine Ausnahme: Bei wesentlichen Ănderungen der VerhĂ€ltnisse sollen Urteile fĂŒr die Zukunft abĂ€nderbar sein, wenn darin auf zukĂŒnftig stĂ€ndig erneut fĂ€llig werdende Leistungen erkannt worden ist. Das ist typischerweise bei einer Verurteilung zu Zahlung von Unterhalt der Fall.
Aktienrecht: Das deutsche Aktiengesetz regelt die Errichtung, die Verfassung, Rechnungslegung, Hauptversammlungen und Liquidation von Aktiengesellschaften sowie von Kommanditgesellschaft auf Aktien. Das Aktiengesetz regelt die Rechte und Pflichten der auf Aktien basierenden Kapitalgesellschaften. ZusĂ€tzlich zum Aktiengesetz sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des BĂŒrgerlichen Gesetzbuches anwendbar. Durch seine Straf- und BuĂgeldvorschriften in den §§ 399 ff. gehört das Aktiengesetz auch zum Nebenstrafrecht. Inzwischen nehmen diese Strafvorschriften einen gewichtigen Teil im Wirtschaftsstrafrecht
AGB-Recht: Das Gesetz zur Regelung der Allgemeinen GeschÀftsbedingungen (AGBG) soll eine unangemessene Benachteiligung der GeschÀftspartner durch die Allgemeinen GeschÀftsbedingungen (AGB) verhindern. An zweiter Stelle ist hierbei der Verbraucherschutz als Schutzzweck zu sehen.
Aktienrecht: Das deutsche Aktiengesetz regelt die Errichtung, die Verfassung, Rechnungslegung, Hauptversammlungen und Liquidation von Aktiengesellschaften sowie von Kommanditgesellschaft auf Aktien. Das Aktiengesetz regelt die Rechte und Pflichten der auf Aktien basierenden Kapitalgesellschaften. ZusĂ€tzlich zum Aktiengesetz sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des BĂŒrgerlichen Gesetzbuches anwendbar. Durch seine Straf- und BuĂgeldvorschriften in den §§ 399 ff. gehört das Aktiengesetz auch zum Nebenstrafrecht. Inzwischen nehmen diese Strafvorschriften einen gewichtigen Teil im Wirtschaftsstrafrecht ein.
Altlastenrecht: Mit dem Problem der Bodenverunreinigungen und -verseuchungen aller Art befasst sich dass Altlastenrecht als spezielle AusprĂ€gung des Umweltrechts. Eine der wichtigsten Frage fĂŒr Mandanten ist hierbei die Kostentragungspflicht fĂŒr Untersuchung und ggf. Beseitigung von Altlasten. Selbst Kosten fĂŒr "geringe" AltlastenfĂ€lle finden sich nicht selten im sechsstelligen Bereich wieder und könne somit existenzbedrohende Auswirkungen haben. Der Umgang mit den Altlasten selbst, der im Bundesbodenschutzgesetz sowie der zugehörigen Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung im Einzelnen geregelt ist, bildet den zentralen Gegenstand dieses Rechtsgebietes.
Amerikanisches Recht: RechtsanwÀlte mit diesem Schwerpunkt beraten Mandanten zu allen Sachlagen die im Zusammenhang stehen mit amerikanischem Recht wie z.B. Immobilienrecht, Strafrecht, Zivilrecht und Arbeitsrecht.
Anwaltliches Berufsrecht: Die einschlĂ€gigen berufsrechtlichen Vorschriften wie der BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung), der BORA (Berufsordnung fĂŒr RechtsanwĂ€lte) bestimmen die AusĂŒbung der anwaltlichen TĂ€tigkeit. Die Honorierung anwaltlicher TĂ€tigkeit wird durch die BRAGO (BundesrechtsanwaltsgebĂŒhrenordnung) fĂŒr Mandate bis 30. Juni 2004 und ab 1. Juli 2004 durch das RVG (RechtsanwaltsvergĂŒtungsgesetz) geregelt.
Apothekenrecht: Internetapotheken nehmen stĂ€ndig zu. Mandanten die sich dieser neuen Materie und den -insbesondere nach Wegfall des Versanhandelverbots zu 1.1.2004 ergebenden- neuen Möglichkeiten widmen wollen, finden bei RechtsanwĂ€lten mit diesem Schwerpunkt die erforderliche UnterstĂŒtzung. Unter dem Apothekenrecht sollte wir nicht nur das Berufsrecht dieser wichtigen Berufsgruppe verstanden werden, sondern ebenso auch das Apothekengesetz, die Apothekenbetriebsordnung sowie die besonderen standesrechtlichen Vorschriften.
ArbeitnehmerĂŒberlassungsrecht: RechtsanwĂ€lte mit diesem Schwerpunkt beraten und vertreten Ihre Mandanten zu allen Sachlagen die das Thema ArbeitnehmerĂŒberlassung betreffen.
Arbeitslosenrecht: RechtsanwĂ€lte mit diesem Schwerpunkt beraten Sie in allen Fragen und rechtlichen Problemen, die mit Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II zu tun haben. Zum Beispiel, wenn die Agentur fĂŒr Arbeit ĂŒberhaupt kein Arbeitslosengeld auszahlen will oder es aufgrund von bestehenden Sperrzeiten kĂŒrzen will, werden Sie hier kompetent unterstĂŒtzt. GegenwĂ€rtig sind die Agenturen fĂŒr Arbeit strikten SparzwĂ€ngen unterlegen, so dass die gesetzlichen Regeln oftmals zu eng ausgelegt werden. Leider werden auf Grund fehlender Rechtsprechung zum SGB II auch viele gesetzliche Voraussetzungen noch uneinheitlich gehandhabt. Daher ist es daher oft notwendig fĂŒr eine endgĂŒltige KlĂ€rung die Gerichte anzurufen. Betroffene können leider nur so Gewissheit ĂŒber ihre Rechte erlangen.
Arbeitsrecht: Das Arbeitsrecht in Deutschland ist durch eine Vielzahl von Sondergesetzen geregelt. Diese bezwecken zumeist den Schutz des von seinem regelmĂ€Ăigen Arbeitsentgelt abhĂ€ngigen Arbeitnehmers gegenĂŒber dem wirtschaftlich stĂ€rkeren Arbeitgeber. KĂŒndigungsschutzgesetz, Bundesurlaubsgesetz und Entgeltfortzahlungsgesetz sind nur die bekanntesten Beispiele fĂŒr die Gesetze, welche die Vorschriften des BGB fĂŒr ArbeitsverhĂ€ltnisse modifizieren. Hinzu kommen noch eine Vielzahl weniger bekannter Gesetze, sowie TarifvertrĂ€ge, Betriebsvereinbarungen und nicht zuletzt eine umfangreiche Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte.
Architekten- und Ingenieursrecht: Ein eigenstĂ€ndiges Rechtsgebiet ist das Recht der Architekten und Ingeniere. Inhaltlich ganz unterschiedliche und weitreichende Fragestellungen werden hier umfasst: Vertragsrecht, Honorarrecht sowie Haftungsrecht sowie Vertragsrecht. Kaum einem anderen selbstĂ€ndigen Beruf als Architekten und Ingenieuren wird die Abrechnung der eigenen Leistungen so erschwert. Ohne eine korrekte Darstellung der anrechenbaren Kosten oder die Einordnung in die zutreffende Honorarzone hat eine Honorarklage wenig Aussicht auf Erfolg. RechtsanwĂ€lte mit diesem Schwerpunkt helfen und beraten bei der Geltendmachung oder der Abwehr von HonoraransprĂŒchen.
Arzneimittelrecht: Dieser Schwerpunkt behandelt zum Beispiel die VerkehrsfĂ€higkeit neuer Lebensmittel nebst Zusammensetzung einschlieĂlich der besonders bedeutsamen Abgrenzung zu Arzneimitteln. Neben generellen arzneimittelrechtlichen Problemstellungen wird auch die Frage der wettbewerbsrechtlichen ZulĂ€ssigkeit von Verpackungen/ Packungsbeilagen behandelt. Des weiteren begleiten RechtsanwĂ€lte mit diesem Schwerpunkt Sie auch bei lebensmittelrechtlichen und arzneimittelrechtlichen, behördlichen Verfahren.
Arzthaftungsrecht: Ein Arzt haftet auf Schadensersatz wenn einen Eingriff ohne die erforderliche Einwilligung vor nimmt oder einem Patienten bei der Behandlung einen Schaden zufĂŒgt. Eine Einwilligung ist nicht immer erforderlich, zum Beispiel bei Bewusstlosigkeit eines des Patienten. Bei Kunstfehler haftet der Arzt aber immer.
Arztrecht: Das Arztrecht ist kein gesondertes Recht, vielmehr enthalten die Zivil-, Straf-, Sozial- und Verfahrensgesetze verstreut Vorschriften, die sich im besonderen an den Arzt richten. Zunehmende Bedeutung erlangt fĂŒr Arzt und Krankenhaus auch die Frage nach einer zulĂ€ssigen Werbung fĂŒr das eigene Leistungsspektrum. Die Regelungen des Berufsrechts, des Heilmittelwerbegesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb greifen hier ineinander.
AuslÀnder- und Asylrecht: Welchen AuslÀndern eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden kann bestimmt die AuslÀnderbehörde mit dem AuslÀndergesetz. Dies kann eine Aufenthaltserlaubnis, -bewilligung, -berechtigung oder -befugnis sein. Im Grundgesetz ist das Asylrecht festgelegt. Weitere Einzelheiten regelt das Asylverfahrensrecht.
AuslÀndisches Familienrecht: RechtsanwÀlte mit diesem Schwerpunkt beschÀftigen sich hauptsÀchlich mit Scheidungsverfahren und den mit der Trennung zusammenhÀngenden Fragen, wie Unterhalt, Sorge- und Besuchsrecht, Vermögensauseinandersetzungen, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Regelung der RechtsverhÀltnisse an Wohnung und Hausrat, Schuldenregulierung, wenn diese Angelegenheit nach auslÀndischem Recht zu regeln ist.
AuslÀndisches Recht: Realistische betrachtet kann kein Rechtsanwalt die Rechtsordnungen aller LÀnder kennen. Die Ermittlung auslÀndischen Sachrechts mehr noch als die Beantwortung der Frage, welches Recht Anwendung findet, erfordert juristische Spezialkenntnisse. Daher kooperieren RechtsanwÀlte mit diesem nicht selten verstÀrkt mit auslÀndischen Kollegen.
AuslĂ€ndisches Scheidungsrecht: Hat die PrĂŒfung eines Sachverhaltes nach dem internationalem Privatrecht ergebe, dass auslĂ€ndisches Recht einschlĂ€gig ist, findet dieses in der Regel auch Anwendung. So kann ein deutsches Familiengericht die Ehe von zwei AuslĂ€ndern, selbst wenn diese in Deutschland geboren sein sollten, nach auslĂ€ndischem Recht scheiden.
AuĂenwirtschaftsrecht: Das AuĂenwirtschaftsrecht regelt als Teil des deutschen Wirtschaftsstrafrechts die strafrechtliche Sanktionierung bei VerstöĂen. Auf Grund der starken ExportabhĂ€ngigkeit der deutschen Wirtschaft ist dem AuĂenwirtschaftsrecht besondere Bedeutung beizumessen. Ăberlagert wird darĂŒber hinaus das ehemals ausschlieĂlich national geregelte AuĂenwirtschaftsrecht zudem noch durch das vereinheitlichte EG-Exportkontrollrecht. Dies fĂŒhrt mittlerweile zu einem nur schwer durchschaubaren Nebeneinander von Vorschriften. Auf Grund politischer Vorgaben befinden sich diese zudem in einem stĂ€ndigen Wandel.
Aussiedlerrecht: RechtsanwĂ€lte mit diesem Schwerpunkt beraten Sie bei Rechtsproblemen zu Sachlagen wie Ablehnung wegen unzureichender Sprachkenntnisse, Ablehnung wegen nichtdeutscher NationalitĂ€t im PaĂ, Ablehnung wegen §5 BVFG (z.B. Offiziere der Armee, der Miliz), Anerkennung als HĂ€rtefall nach §27 Abs. 2 BVFG, Ablehnung von Familienangehörigen nach §7 BVFG wegen fehlender deutscher Sprachkenntnisse, Schutz vor RĂŒcknahme von SpĂ€taussiedlerbescheinigungen, Kindergeld, Bundeserziehungsgeld fĂŒr abgelehnte SpĂ€taussiedlerbewerber, etc.
Australisches Recht: RechtsanwÀlte mit diesem Schwerpunkt beraten Mandanten zu allen Sachlagen die im Zusammenhang stehen mit australischem Recht wie z.B. Immobilienrecht, Strafrecht, Zivilrecht und Arbeitsrecht.
Autorecht: Wie schnell ist man heutzutage in einen Verkehrsunfall verwickelt. Nicht selten versuchen Versicherungen hierbei Ihre berechtigten SchadensersatzansprĂŒche durch sog. Schadensmanagement zu mindern. Hier muss man Standhaft bleiben und die AnsprĂŒche durchsetzen zu können. Ebenso ist der Kauf eines PKWs auch nicht ohne Risiko. Nicht selten wird hierbei aus einem Traumwagen ein Alptraum. RechtsanwĂ€lte mit diesem Schwerpunkt helfen Ihnen sich in diesem Dschungel zurechtzufinden.
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