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Person, die Angaben zu von ihr wahrgenommenen Tatsachen machen kann.
Er ist ein in allen Prozessordnungen anerkanntes Beweismittel.
Der Zeuge hat über die Wahrnehmung von Tatsachen Auskunft zu erteilen. Hierzu zählen alle Tatsachen, die der Zeuge sinnlich (riechen, schmecken, sehen, hören, fühlen, usw.) wahrgenommen hat.
Hingegen darf der Zeuge nicht dahingehend vernommen werden, dass er eigene Beurteilungen, Erfahrungen, Schlussfolgerungen oder Wertungen abgibt (Beispiel: "Was glauben Sie hat sich der Täter hierbei gedacht?").
Zeugen werden üblicherweise von Polizeibeamten, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht befragt.
Grundsätzlich besteht eine Zeugnispflicht für jeden, der der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist.
Der Zeuge muss auf gerichtliche Vorladung hin erscheinen und im Rahmen der Beweisaufnahme wahrheitsgemäß über die von ihm wahrgenommenen Tatsachen und Zustände berichten.
Einem Zeugen, der seine Zeugnispflicht verletzt, drohen die Vorführung, die Verhängung eines Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beglichen werden kann, sogar die Ordnungshaft.
Daneben hat er dann die durch ihn entstehenden Mehrkosten zu tragen.
Wahrheitswidrige Aussagen sind strafbar.
Insbesondere nahe Angehörige haben jedoch ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Zeugen können, soweit dies erforderlich ist oder beantragt wird, vereidigt werden.
Bei bestimmten Verfahren kann dem Zeugen ein besonderer Schutz gewährt werden.
Dem Zeugen sind seine Kosten und Auslagen (Fahrtkosten, Verdienstausfall) gemäß dem Gesetz zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zu ersetzen.
Häufig wird der Zeuge während der Vernehmung selbst zum Beschuldigten. In einem solchen Fall hat die Ordnungsbehörde (z. B. Polizei) die Befragung unverzüglich einzustellen und die Niederschrift auszufertigen. Eine dennoch erfolgte Aussage unterliegt dem Verwertungsverbot. Die Ordnungsbehörde kann dann unter neuer Belehrung die Person - nunmehr als Betroffener - anhören.
Praxistipp:Der Zeuge kann einen Zeugenbeistand (in der Regel einen Rechtsanwalt) hinzuziehen, wovon aber praktisch selten Gebrauch gemacht wird.
Recht eines Zeugen, die Aussage und Eidesleistung vor Gericht zu verweigern.
Es wird in allen Gerichtsverfahren bestimmten Personen- und Personengruppen zugesprochen.
Grundsätzlich ist jeder Zeuge vor Gericht zur Aussage und zur Eidesleistung verpflichtet.
Zur Vermeidung von Konfliktsituationen werden bestimmte Personen von der Pflicht ausgeklammert.
Entsprechende Regelungen enthalten die Paragrafen 383 bis 390 der Zivilprozessordnung (ZPO) für den Zivilprozess und 52 bis 54 der Strafprozessordnung (StPO) für den Strafprozess.
Für das Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren gelten die genannten Vorschriften der ZPO mit einigen kleineren Sonderregelungen entsprechend (§ 98 Verwaltungsgerichtsordnung, § 118 Sozialgerichtsgesetz, § 82 Finanzgerichtsordnung).
Ein Zeugnisverweigerungsrecht räumt das Gesetz ein:
Darüber hinaus darf der Zeuge die Antwort auf einzelne Fragen verweigern, wenn er sich oder einen nahen Angehörigen durch die wahrheitsgemäße Beantwortung der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde (Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen im Zivilprozess bzw. Auskunftsverweigerungsrecht im Strafprozess).
Im Strafprozess wird vor allem darüber diskutiert, ob und wie frühere Aussagen, die der Zeuge trotz Zeugnisverweigerungsrecht getätigt hat, zur Beweisführung verwendet werden dürfen. Gemäß §252 StPO darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Laut Rechtsprechung ergibt sich aus der Norm über den Wortlaut hinaus ein umfassendes Beweisverwertungsverbot, soweit der Zeuge nicht auf das Verlesungsverbot verzichtet. Auch die Vernehmung einer früheren nichtrichterlichen Verhörsperson zu der Vernehmung ist ausgeschlossen; allerdings darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) unter Umständen ein im Vorfeld der Hauptverhandlung mitwirkender Richter über den Inhalt einer früheren Aussage vernommen werden.
Praxistipp:Im Zivilprozess muss derjenige, der sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen will, die Tatsachen, aus denen er dieses Recht ableitet, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, erklären und sie glaubhaft machen (§ 386 Absatz 1 ZPO). Ob seine Aussageverweigerung rechtmäßig ist, entscheidet das Gericht nach Anhörung der Parteien in einem Zwischenstreit durch Zwischenurteil (§ 387 ZPO). Bei Streit über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts entscheidet das Gericht hierüber durch Zwischenurteil.
Auch Privatrecht genannt. Teil der Rechtsordnung, in dem die Rechtsbeziehungen zwischen gleichberechtigten Individuen geregelt sind.
Gegenbegriff zum Privatrecht ist das öffentliche Recht.
Das Privatrecht kann wiederum unterteilt werden, und zwar in:
Die Unterscheidung zwischen Zivilrecht und Privatrecht hat in der Praxis vor allem für die Bestimmung des Rechtsweges und des sachlich zuständigen Gerichts Bedeutung.
Die Feststellung, ob es sich um eine zivilrechtliche Vorschrift handelt, ist nicht immer einfach und wird von Zivil- und Verwaltungsgerichten nach teilweise unterschiedlichen Theorien vorgenommen. Die heute vorherrschende modifizierte Subjektstheorie geht davon aus, dass es sich um öffentliches Recht handelt, wenn durch die betreffende Rechtsnorm ein Hoheitsträger (Träger staatlicher Gewalt mit Hoheitsbefugnissen) besonders berechtigt oder verpflichtet wird. Gilt die Norm dagegen für alle Betroffenen gleichermaßen, liegt Zivilrecht vor.
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